Aktuell

Auswirkung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen – Auswirkungen für Abrechnungsgesellschaften

Wirtschaftlich unsichere Zeiten führen zum Anstieg von Kriminalität allgemein, aber auch von Wirtschaftskriminalität. Besonders bedrohlich ist für Unternehmen aktuell die Cyberkriminalität für Abrechnungsdienstleister gibt es in wirtschaftlich unsicheren Zeiten vor allen Dingen Veritäts- und auch Betrugsschäden. Diese Gefahr besteht auch für Abrechnungsgesellschaften und Factoring Unternehmen, die sich mit dem Einzug von Forderungen aus dem Healthcare-Markt befassen.

Der Pressemitteilung des GKV Spitzenverbandes vom 30. November2023 zufolge ist dem Gesundheitswesen in den letzten 20 Jahren ein Gesamtschaden von 1,13 Milliarden Euro durch Abrechnungsbetrug entstanden. Im aktuellen siebten Fehlverhaltensbericht des GKV-Spitzenverbandes lag der ermittelte Schaden in den Jahren 2020 /2021 bei 132 Millionen Euro, wobei der Brennpunkt in der häusliche Krankenpflege lag, mit einem Schaden von 29,60 Mio.

Forderungen aus betrügerischen Sachverhalten oder solche, die korruptiv bemakelt sind, verstoßen häufig gegen gesetzliche Vorschriften. Solche Forderungen sind dann nicht durchsetzbar.

Abrechnungsgesellschaften und Factoringunternehmen, insbesondere wenn sie das echte Factoring betreiben, müssen sich vor dem Erwerb wertloser Forderungen schützen dazu ist es erforderlich, effektive Überwachungs- und Kontrollsysteme einzuführen um auf diese Weise potenzielle Schwachstellen zu ermitteln oder unzulässige Aktivitäten aufzudecken. Unsere Kollegin Frau Julia Bette, Rechtsanwältin und Notarin, hat sich in ihrem Vortrag am 8. November 2023 vor dem Deutschen Factoring Verband e.V. Berlin dem Thema „Betrug und Korruption im Gesundheitswesen“ gewidmet:

Welchen Einfluss hat die aktuelle Wirtschaftskrise auf die Kriminalität? Welche Aspekte von Wirtschaftskriminalität sind im Gesundheitssektor relevant? Welche Risiken bestehen beim Ankauf von Gesundheitsforderungen und welche gesetzgeberische Antworten und präventiven Maßnahmen gibt es? (mehr …)

Wichtige Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024

Am 01. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft.
Unternehmenstragende Gesellschaften, wie Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten, Medizinische Versorgungszentren, Sozietäten von Rechtsanwälten (soweit sie nicht Partnerschaftsgesellschaften sind) Steuerberatern oder Zusammenschlüsse von Handwerkern sowie vermögensverwaltende Gesellschaften, z.B. Grundstücksgesellschaften, erhalten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechts im Jahr 1900 die Möglichkeit, ihre Gesellschaft in den von den Bundesländern neu geschaffenen Gesellschaftsregistern registrieren zu lassen.

Das Personengesellschaftsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass viele Regelungen der individuellen Gestaltung durch den Gesellschaftsvertrag vorbehalten sind. Daran ändert sich auch durch das MoPeG nichts. Die Gestaltungsfreiheit birgt aber die Gefahr, dass der Gesellschaftsvertrag u.U. Regelungslücken enthält, die nunmehr durch das MoPeG abweichend von den Vorstellungen der Gesellschafter geregelt (mehr …)